Naturheilpraxis Hahnemann

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Krankheiten, bei denen eine ärztliche Behandlung nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat, eine naturheilkundliche Therapie mit ihren speziellen Denkansätzen helfen kann. Therapie bedeutet hier nicht die reine Behandlung der Symptome, sondern die Erforschung von möglichen Ursachen. Nicht die Diagnose steht im Mittelpunkt, sondern der Patient und somit wird versucht ein individuelles Behandlungskonzept zu erarbeiten, umzusetzen und entsprechend der Reaktionen zu modifizieren - mit einem einfachen Ziel: Die Gesundheit wiederherzustellen.

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Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz von 1939 in der jeweils geltenden Fassung eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder der Alternativmedizin an. Generell kann jeder Heilpraktiker diejenigen Verfahren ausüben, die er beherrscht (Therapiefreiheit). Dies können sowohl anerkannte als auch naturheilkundliche oder sog. ganzheitliche Verfahren sein. Phantasiebezeichnungen sind nach HWG § 11 Abs. 6 nicht möglich. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen wie: Phytotherapie, Homöopathie, Aromatherapie, Chiropraktik und Osteopathie, Physiotherapie, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) z. B. Akupunktur, Kinesiologie, Bioenergetik, Atemtherapie, Blutegelbehandlung, - mit dem Schwerpunkt (nicht Einschränkung) auf Psychotherapie auch: Systemische Therapie, NLP-Therapeut, Autogenes Training oder Hypnose. Der Patient bezahlt in der Regel die Rechnung für seine Behandlung selbst, bis auf die teilweise Erstattung bestimmter Heilverfahren durch einige gesetzliche Krankenersicherungen und eine größere Anzahl von private Krankenersicherungen. Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei meldepflichtigen Krankheiten, der Zahnmedizin, der Strahlentherapie und der Leichenschau sowie in der Geburtshilfe. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Heilpraktiker keine Geschlechtskrankheiten behandeln.

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